Bekanntmachung Grundsteuer

BEKANNTMACHUNG

Nach § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Ohrenbach betragen die Steuersätze (Hebesätze) für das Haushaltsjahr 2020:

a) für die land- und forstwirtschaftliehen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.

Gegenüber dem Vorjahr ist insoweit keine Änderung eingetreten, weshalb neue Grundsteuerbescheide nur dann erteilt werden, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) im Einzelfall ändern.

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit dem letzten Grundsteuerbescheid nicht geändert haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2020 nach§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07.08.1973 (BGBII S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBII S. 2794), in gleicher Höhe festgesetzt wie im Vorjahr. Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten gelten entsprechend für 2020. Wurde bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2020 erteilt, sind die darin festgesetzten Steuerbeträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage eio schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1) Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der

VGem Rothenburg o. d. Tauber, Laiblestraße 31,91541 Rothenburg o. d. Tauber

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24- 28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegunq des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24- 28, 91522 Ansbach

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1) Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines
Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und unter der Adresse poststelle@vqrothenburq.de eingelegt wird.

Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vqh.bayern.de).

Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von Ihnen zurückgenommen werden, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:
Die vorstehende Bekanntmachung liegt in Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ob der Tauber, allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme auf.

Rothenburg o. d. Tauber, 7. Januar 2020
Verwaltungsgemeinschaft

Hufnagel