Festsetzung der Grundsteuer 2024 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes

Nach § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Ohrenbach betragen die Steuersätze (Hebesätze) für das Haushaltsjahr 2024:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.

Gegenüber dem Vorjahr ist insoweit keine Änderung eingetreten, weshalb neue Grundsteuerbescheide nur dann erteilt werden, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) im Einzelfall ändern. Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit dem letzten Grundsteuerbescheid nicht geändert haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2024 nach § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07. 08. 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), in gleicher Höhe festgesetzt wie im Vorjahr. Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten gelten entsprechend für 2024. Wurde bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 erteilt, sind die darin festgesetzten Steuerbeträge zu den angegebenen
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der VGem Rothenburg o. d. Tauber, Laiblestraße 31, 91541 Rothenburg o. d. Tauber. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und unter der Adresse poststelle@vg-rothenburg.de eingelegt wird.
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende
Wirkung.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von Ihnen zurückgenommen werden, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:
Die vorstehende Bekanntmachung liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ob der Tauber, Laiblestraße 31, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme auf.

Rothenburg o. d. Tauber, 8. Januar 2024
Verwaltungsgemeinschaft

Jutta Moll