Flurneuordnung Custenlohr 3 Stadt Uffenheim, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
Ersuchen um Bekanntgabe für die Mitgliedsgemeinde Ohrenbach
(§§ 110 und 135 Flurbereinigungsgesetz- FlurbG -)

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird gebeten, die anliegende Bekanntmachung der Teilnehmergemeinschaft Custenlohr 3 vom 04.04.2022 mit 25.04.2022 amtlich bekannt zumachen. Die Anschläge an den Gemeindetafeln dürfen frühestens am 26.04.2022 abgenommen werden.
Schließlich wird gebeten, nach dem Vollzug ein Belegexemplar der Bekanntmachung zu übersenden und den Vollzug dieses Ersuchens zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Wolfgang Koschny
Baurat

Bekanntmachung der festgestellten Wertermittlungsergebnisse

Bekanntmachung

Der durch Sachverständige verstärkte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat die Ergebnisse der Wertermittlung am 25.01.2022 festgestellt. Die Grundsätze der Wertermittlung sind in einer Vorstandsniederschrift aufgeführt. Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung sind außerdem in der Wertermittlungskarte, auf die sich diese Feststellung bezieht, dargestellt. Die Niederschrift über die Grundsätze der Wertermittlung und die Wertermittlungskarte, auf die sich diese Feststellung bezieht, liegen in der Zeit vom 11.04.2022 mit 25.04.2022 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Feststellung auch auf Änderungen und Ergänzungen der Wertermittlungsergebnisse bezieht, die seit der Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung eingetreten sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung aller Grundstücke, nicht nur der eigenen, kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Custenlohr 3 am Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach (Postanschrift: Postfach 619, 91511 Ansbach), Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ansbach, 16.03.2022
gez. Wolfgang Koschny
Baurat