Änderung des Bebauungsplans 1 – Gewerbepark Endsee mit integriertem Grünordnungsplan

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung des Zweckverbandes lndustrie-/Gewerbepark Rothenburg und Umland
1. Änderung des Bebauungsplans 1 – Gewerbepark Endsee mit integriertem Grünordnungsplan

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands lndustrie-/Gewerbepark Rothenburg und Umland hat in ihrer Sitzung am 25.04.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans 1 – Gewerbepark Endsee als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen . Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs . 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans 1 -Gewerbepark Endsee (Pianfassung : 25.04 .2018) samt Begründung und Umweltbericht (Pianfassung: 02.04.2018) in Kraft. Im Flächennutzungsplan sind bereits Flächen für Gewerbe dargestellt, sodass dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) Rechnung getragen ist und keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich ist.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplans 1 – Gewerbepark Endsee und die Begründung samt Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Rothenburg ob der Tauber, Stadtbauamt, Grüner Markt 1, II. OG, Zimmer Nr. 4 sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ob der Tauber, Laiblestraße 31, 91541 Rothenburg ob der Tauber während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem kann der Bebauungsplan samt Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung auch im Internet unter https://www.rothenburg.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bp-rechtskraeftig/ oder http://www.gewerbepark-rothenburg-umland.de/gewerbepark/bebauungsplan/ eingesehen werden.

Gemäߧ 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen
des§ 215 Abs . 1 BauGB hingewiesen :

Nach§ 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

a) eine nach§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

b) eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

c) nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

d) nach§ 214 Abs. 2 a im Beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband lndustrie-/Gewerbepark Rothenburg und Umland geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll , ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den§§ 39-42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Rothenburg ob der Tauber, 24.05.2019
Zweckverband lndustrie-/Gewerbepark Rothenburg und Umland

Beier
1. Vorsitzender

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