Festsetzung der Grundsteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes

Nach § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Ohrenbach betragen die Steuersätze (He- besätze) für
das Haushaltsjahr 2023:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H. b) für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.
Gegenüber dem Vorjahr ist insoweit keine Änderung eingetreten, weshalb neue Grund- steuerbescheide
nur dann erteilt werden, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen (Mess- beträge) im Einzelfall ändern.

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit dem letzten Grund- steuerbescheid
nicht geändert haben, wird hiermit die Grundsteuer für das Haushaltsjahr
2023 nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07. 08. 1973 (BGBl I
S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), in gleicher Höhe
festgesetzt wie im Vorjahr. Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten gelten entsprechend für 2023.
Wurde bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits ein Grundsteuer- bescheid für das Jahr
2023 erteilt, sind die darin festgesetzten Steuerbeträge zu den an- gegebenen Fälligkeitsterminen
zu entrichten.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die glei- chen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuer- bescheid
zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch
eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schrift- lich, zur
Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der

VGem Rothenburg o. d. Tauber, Laiblestraße 31, 91541 Rothenburg o. d. Tauber

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24 –
28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist
geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu
erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Ohrenbach) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1) Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass
der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
ist und unter der Adresse poststelle@vg-rothenburg.de eingelegt wird.
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internet- präsenz der
Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch
jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von Ihnen zu- rückgenommen werden, haben Sie
die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungs- gerichten
infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:
Die vorstehende Bekanntmachung liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft
Rothenburg ob der Tauber, Laiblestraße 31, während der allgemeinen Dienststunden zur
Einsichtnahme auf.

Rothenburg o. d. Tauber, 9. Januar 2023
Verwaltungsgemeinschaft
Jutta Moll